19 der Urteilsbegründung, amtliche Akten BVD, pag. 110 ff.). Insgesamt erblickt die Kammer beim Beschwerdeführer kein Mass an Kooperation, das sein Nachtatverhalten als positiv für die Legalprognose erscheinen liesse. Entgegen der Vorbringen der Verteidigung legt auch die Art und Weise der Tatbegehung keine positive Prognose nahe. Zwar waren die Täter bestrebt, bei ihren Einbruchdiebstählen abgelegene und unbewohnte Bauten auszusuchen und so die Begegnung mit anderen Personen zu vermeiden.