Dieses Verhalten verdeutlicht das bereits von der Vorinstanz aufgezeigte Bestreben, möglichst wenige Informationen preis zu geben und sich selber gleichzeitig in ein möglichst gutes Licht zu rücken. Passend dazu minimierte der Beschwerdeführer auch stetig den von ihm bei den Einbruchdiebstählen geleisteten Tatbeitrag, was bereits das Regionalgericht Oberland in seiner Urteilsbegründung als wenig überzeugend erachtete (Ziff. 19 der Urteilsbegründung, amtliche Akten BVD, pag.