542 Z. 151-154). Bevor die Staatsanwaltschaft den Strafregisterauszug aus Italien ediert hatte, beharrte er auch stetig darauf, vor diesem Vorfall nie etwas mit der Polizei zu tun gehabt zu haben (amtliche Akten BVD, pag. 45 [Rückseite] Z. 42 f.). Nachträglich betrachtet erscheint das Verhalten des Beschwerdeführers äusserst taktierend und stets auf seinen grösstmöglichen Vorteil gerichtet. Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, ist der Beschwerdeführer nicht verpflichtet, die Wahrheit zu sagen bzw. sich selber zu belasten. Gleichzeitig relativieren die nachträglichen Erkenntnisse aber auch die stets sofort an den Tag gelegte Einsicht und Reue.