Soweit die Verteidigung vorbringt, das vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Nachtatverhalten beeinflusse die Legalprognose positiv, kann ihr in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht gefolgt werden. So gestand der Beschwerdeführer jeweils nur jene Taten ein, mit welchen er aufgrund von eindeutigen Spuren in Verbindung gebracht werden konnte und wies soweit weitergehend jegliches kriminelle Verhalten von sich. Nach seiner vorläufigen Festnahme, als er damit konfrontiert wurde, beim Knacken eines Bankomaten mitgeholfen zu haben, gab er sofort zu, das stimme so und er entschuldigte sich für das, was passiert sei.