So habe er jeglichen Kontakt mit Personen zu vermeiden versucht und so keine Gefahr für Leib und Leben geschaffen. Zu den theoretischen Grundlagen führte die Vorinstanz – auf deren übrige Ausführungen ergänzend zu verweisen ist (amtliche Akten POM, pag. 42 f.), folgendes aus: Unter dem Aspekt des übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens sind gemäss Lehre und Rechtsprechung etwa Leistungen zur Schadenswiedergutmachung oder der Umstand, dass sich ein Täter der Polizei gestellt hat, zu berücksichtigen. Einzubeziehen ist weiter das Verhalten in der Vollzugsanstalt, soweit dieses Rückschlüsse auf künftiges Verhalten zulässt.