Mit ihrer Feststellung sei es der Vorinstanz damit offensichtlich ausschliesslich darum gegangen, die Ausführungen des Regionalgerichts – welches den Beschwerdeführer als anständig und schliesslich auch geständig dargestellt habe – zu unterlaufen und daraus die nicht bewiesene Vermutung eines künftigen Delinquierens abzuleiten. Die Art und Weise der Tatausführung in der Schweiz lasse ebenfalls nicht auf negative Persönlichkeitszüge schliessen. So habe er jeglichen Kontakt mit Personen zu vermeiden versucht und so keine Gefahr für Leib und Leben geschaffen.