Über die sogenannte Bande sei nichts Näheres bekannt. Bezüglich der Rolle und Funktion des Beschwerdeführers könne aber festgehalten werden, dass er weder über die Ortskenntnisse noch die finanziellen Mittel ober Beziehungen verfügt habe, um als treibende Kraft aufzutreten. Mit ihrer Feststellung sei es der Vorinstanz damit offensichtlich ausschliesslich darum gegangen, die Ausführungen des Regionalgerichts – welches den Beschwerdeführer als anständig und schliesslich auch geständig dargestellt habe – zu unterlaufen und daraus die nicht bewiesene Vermutung eines künftigen Delinquierens abzuleiten.