16. Verhalten Das übrige deliktische und sonstige Verhalten des Beschwerdeführers, so die Verteidigung, sei entgegen der Vorinstanz nicht neutral, sondern mit dem Amt für Justizvollzug positiv zu gewichten. Die Behauptung der Vorinstanz, die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Mittätern seien teilweise «unglaubhaft und abstrus» gewesen und sein Verschweigen jeglicher sachdienlicher Informationen diesbezüglich lege die Befürchtung nahe, dass er sich eine Mitgliedschaft in der Bande weiter offenhalten wolle, sei im Minimum unsachlich. Über die sogenannte Bande sei nichts Näheres bekannt.