), lässt eine grundsätzlich ruhige, anständige, kooperative Persönlichkeit bzw. ein gutes Vollzugsverhalten nicht automatisch auf eine positive Gewichtung der Täterpersönlichkeit schliessen. Es ist in diesem Zusammenhang vielmehr darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer trotz seiner grundsätzlich ruhigen und anständigen Art und seinem unterstützenden Umfeld, das ihm mit seiner italienischen Freundin und einem Teil seiner Familie nach der Entlassung moralisch und finanziell zur Seite stand, kurz darauf in die Schweiz reiste, um erneut zu delinquieren.