Gemäss den Berichten sei vielmehr davon auszugehen, dass er in der Lage sei, sein Verhalten grundsätzlich rational zu steuern. Anders als von der Vorinstanz angenommen, könne die von ihm geäusserte Reue bezüglich der verübten Taten nicht als blosses Lippenbekenntnis abgetan werden. Insgesamt sei mit Bezug auf die Täterpersönlichkeit von einer positiven Gewichtung auszugehen. Wie von der Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2019 zutreffend ausgeführt (pag.