Gestützt auf die Verlaufsberichte der bisherigen Vollzugseinrichtungen sei diesbezüglich erstellt, dass es sich beim Beschwerdeführer grundsätzlich um eine anständige und ruhige Person handle, die darüber hinaus ausdrücklich als kooperativ bezeichnet werde. Anzeichen einer ausgeprägten Störbarkeit, einer niedrigen Frustrationstoleranz, einer Impulsivität oder gar eines krankhaften Verhaltens seien nicht vorhanden. Gemäss den Berichten sei vielmehr davon auszugehen, dass er in der Lage sei, sein Verhalten grundsätzlich rational zu steuern.