86 StGB). Die Verteidigung bringt in diesem Zusammenhang vor, soweit die «Rückfälligkeit» des Beschwerdeführers bereits beim Vorleben prognostisch berücksichtigt worden sei, könne sie nicht noch einmal beim Merkmal der Täterpersönlichkeit einfliessen bzw. diesen Aspekt negativ beeinflussen. Gestützt auf die Verlaufsberichte der bisherigen Vollzugseinrichtungen sei diesbezüglich erstellt, dass es sich beim Beschwerdeführer grundsätzlich um eine anständige und ruhige Person handle, die darüber hinaus ausdrücklich als kooperativ bezeichnet werde.