Das von deliktischem Verhalten und langen Gefängnisaufenthalten geprägte Vorleben des Beschwerdeführers zeigt, dass er grosse Mühe damit bekundet, sich an gesetzliche Regeln zu halten und er darum vermutungsweise auch in Zukunft nicht von der Begehung von Straftaten absehen wird. Selbst die 20-jährige – in Italien verbüsste – Freiheitsstrafe vermochte ihn nicht davon abzuhalten, kurz nach seiner Entlassung wieder straffällig zu werden. Das Vorleben ist mit der Vorinstanz negativ zu gewichten. Auch der Beschwerdeführer räumt ein, die Legalprognose werde