Zu den familiären Verhältnissen hielt das urteilende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau getrennt sei und seine Kinder das letzte Mal im Jahr 1996 gesehen habe (Vorakten pag. 117 f.). Aus den vorhandenen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, er habe drei erwachsene Söhne, mit deren Mutter er jedoch nicht verheiratet gewesen sei. Vor seiner Einreise in die Schweiz habe er täglich mit seinen Söhnen Kontakt gehabt, genauso wie zu seinen Brüdern und Schwestern. Von seiner Ehefrau habe er sich scheiden lassen.