Der Beschwerdeführer ist neben dem eingangs erwähnten Urteil des Regionalgerichts Berner Oberland vom 31. August 2018, mit welchem die vorliegend zu verbüssende Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde, im Schweizerischen Strafregister nicht weiter verzeichnet (vgl. Auszug vom 25. Juli 2019, in den Beschwerdeakten). Demgegenüber weist das italienische Strafregister 22 Einträge aus; die Delikte reichen von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz über einfache Körperverletzung und Hinderung einer Amtshandlung bis hin zum bandenmässigen Drogenhandel.