3 14. Zum Vorleben Die Vorinstanz, auf deren zutreffenden Ausführungen zu den relevanten theoretischen Grundlagen zu verweisen ist (amtliche Akten, POM, pag. 39), führte dazu folgendes aus: Der Beschwerdeführer ist neben dem eingangs erwähnten Urteil des Regionalgerichts Berner Oberland vom 31. August 2018, mit welchem die vorliegend zu verbüssende Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde, im Schweizerischen Strafregister nicht weiter verzeichnet (vgl. Auszug vom 25. Juli 2019, in den Beschwerdeakten).