13. Der Beschwerdeführer hat am 15. Juli 2019 zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst. Er ist damit grundsätzlich bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB).