9. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2019 bedienten die BVD das Obergericht mit einer Kopie der Disziplinarverfügung vom 24. Dezember 2019 (pag. 129 f.). Darin wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ein Arrest von 5 Tagen verfügt. Dieser gründete darauf, dass bei einer Zellendurchsuchung in der Zelle des Beschwerdeführers ein Mobiltelefon sowie Klebebänder und Schnüre sichergestellt worden waren. II. Formelles