7. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Eingabe vom 5. November 2019 ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, unter Hinweis auf die von ihr als zutreffend erachteten Ausführungen im angefochtenen Entscheid der POM vom 11. September 2019 (pag. 107). 2 8. Innert der mit Verfügung vom 6. November 2019 gewährten Frist (pag. 110 f.) teilte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. November 2019 unter Verweis auf seine bisherigen Ausführungen mit, er verzichte auf eine weitere Stellungnahme (pag. 115).