23. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern werden im Rahmen des Tarifs von Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 1‘500.00 bestimmt (Art. 5 VKD) und dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Dem Beschwerdeführer ist keine Entschädigung auszurichten.