Die Gewinnaussichten waren damit vorliegend beträchtlich geringer als die Verlustgefahren, weshalb die Beschwerde vom 23. Januar 2019 als aussichtslos zu bezeichnen ist. 22.4 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). IV. Kosten und Entschädigung