111 N 12). Art. 80 Abs. 2 SMVG (wie auch Art. 49 Abs. 1 Bst. b JVG) ist deutlich formuliert und differenziert die unterschiedlichen Beschwerdefristen genau. Wie erwähnt kam das Obergericht des Kantons Bern bereits in mehreren, ähnlich gelagerten Fällen zum Schluss, die dreitägige Frist zur Anfechtung disziplinarischer Sanktionen sei nicht zu beanstanden (vgl. die Ausführungen hiervor unter Ziff. III/19.2). Die Gewinnaussichten waren damit vorliegend beträchtlich geringer als die Verlustgefahren, weshalb die Beschwerde vom 23. Januar 2019 als aussichtslos zu bezeichnen ist.