10 anwalt B.________ (Rechtsbegehren Nr. 7, vgl. amtliche Akten SK 19 38, pag. 3). Gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG wird eine Partei auf Gesuch hin von den Kostenund allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten befreit, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. 22.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit mehreren Jahren immer wieder in Haft und ist sozialhilfebedürftig. Am 29. März 2017 ordnete das Obergericht des Kantons Bern eine stationäre Massnahme gemäss Art.