20. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 23. Januar 2019 die Disziplinarverfügung in materieller Hinsicht kritisiert, verkennt er, dass vorliegend einzig ein Prozessentscheid der POM zu beurteilen ist. Eine materielle Überprüfung der Disziplinarverfügung vom 7. September 2017 erfolgt nicht. Auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. insb. Ziff. 3.3 der Beschwerde; amtliche Akten SK 19 38, pag. 21) ist demzufolge nicht einzugehen.