Insgesamt wurde ihm der Rechtsweg weder verweigert noch in unzulässiger Weise erschwert. 19.4 Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 6 EMRK beruft, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die fragliche Disziplinierung vom 7. September 2018 gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine strafrechtliche Sanktion im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt (Urteil 6B_279/2018 vom 26. September 2018 E. 2.4 mit Verweis auf BGE 125 I 104 E.2 f. und Urteil 1P.29/2004 vom 5. August 2004 E.2.5). Ebenfalls nicht tangiert ist vorliegend Art. 13 EMRK, zumal die Wirksamkeit einer fristgerecht erhobenen Beschwerde ausser Frage steht.