An Laieneingaben werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt. Selbst wenn die dreitägige Frist knapp bemessen sein mag, war es dem Beschwerdeführer mit Blick auf die konkreten Umstände möglich und zumutbar, innert drei Tagen bei der POM eine Beschwerde einzureichen. Dass er es schliesslich auch unterliess, um Wiederherstellung der Frist zu ersuchen, ist nicht weiter zu hinterfragen. Insgesamt wurde ihm der Rechtsweg weder verweigert noch in unzulässiger Weise erschwert.