__ bitten können. Die fristgerechte Kontaktnahme mit seinem Anwalt (oder – sofern erwünscht – die Bestellung einer anwaltlichen Vertretung) wäre somit jederzeit möglich gewesen. Als urteils- und handlungsfähige Person hätte der Beschwerdeführer angesichts des nicht besonders komplexen Sachverhalts sowie der kurz gehaltenen Disziplinarverfügung ausserdem zweifellos auch selbständig Beschwerde gegen diese erheben können. An Laieneingaben werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt.