9 agieren, unbehelflich. Vielmehr ist gerichtsnotorisch, dass es bis anhin zahlreichen, sich in der gleichen Situation befindlichen Betroffenen möglich war, sich innert der dreitägigen Frist gegen disziplinarische Sanktionen zu wehren. Der Beschwerdeführer hätte gegenüber dem Gefängnispersonal ohne Weiteres kundtun können, er sei anwaltlich vertreten und wolle, dass Rechtsanwalt B.________ umgehend über den Vorfall informiert werde. Auch hätte er jederzeit um eine persönliche Kontaktaufnahme mit Rechtsanwalt B.________ bitten können.