Hinweise, wonach der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Disziplinierung oder kurz danach nicht fähig gewesen wäre, die Sachlage zu erfassen und entsprechend zu reagieren, fehlen. Demzufolge ist die Behauptung von Rechtsanwalt B.________, es sei gerichtsnotorisch bekannt, dass sich plötzlich disziplinierte und isolierte Menschen vor allem unter problematischen Umständen zunächst nicht «rational» verhalten, sondern panisch, verwirrt und geschockt re-