Konkret stellten sich im Zusammenhang mit der Anfechtung der Disziplinarverfügung weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen. Zudem war der Aktenumfang verhältnismässig gering und der Sachverhalt im Wesentlichen klar. Hinweise, wonach der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Disziplinierung oder kurz danach nicht fähig gewesen wäre, die Sachlage zu erfassen und entsprechend zu reagieren, fehlen.