Ferner fänden sich auch in anderen Gesetzen – beispielsweise der StPO und dem Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) – Fristen von wenigen Tagen (siehe zum Ganzen Urteil 6B_729/2018 vom 26. September 2018 E. 2.5 S. 7). 19.3 Nach diesen Ausführungen ist unerfindlich, inwiefern sich die Vorinstanz rechtswidrig verhalten haben soll, wenn sie nicht auf die Beschwerde vom 12. September 2018 eintrat. Konkret stellten sich im Zusammenhang mit der Anfechtung der Disziplinarverfügung weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen.