Die Angemessenheit einer Frist beurteilt sich gemäss Bundesgericht weiter nach objektiven Kriterien wie namentlich dem massgebenden Sachverhalt, den Verfahrensakten und dem Umfang der angefochtenen Verfügung. Insgesamt könne eine dreitägige Rechtsmittelfrist nicht allein deshalb als unfair bezeichnet werden, weil sie kurz bemessen sei. Zudem wäre sie bei gegebenen Voraussetzungen denn auch wiederherstellbar. Ferner fänden sich auch in anderen Gesetzen – beispielsweise der StPO und dem Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG;