Im Disziplinarverfahren bestehe ein Interesse an einer raschen Überprüfung der Rechtmässigkeit der (häufig wenige Tage dauernden) Sanktionen, weswegen eine kurze Rechtsmittelfrist sachlich gerechtfertigt und nicht blosser Selbstzweck sei (E. 2.5 S. 6 mit Verweis auf BGE 142 I 10 E. 2.4.2 mit weiteren Hinweisen). Die Angemessenheit einer Frist beurteilt sich gemäss Bundesgericht weiter nach objektiven Kriterien wie namentlich dem massgebenden Sachverhalt, den Verfahrensakten und dem Umfang der angefochtenen Verfügung.