wog, die dreitägige Frist zur Führung einer Beschwerde (Art. 80 Abs. 2 SMVG [neu Art. 49 Abs. 1 Bst. b JVG]) könne nicht als überspitzt formalistisch qualifiziert werden. Im Disziplinarverfahren bestehe ein Interesse an einer raschen Überprüfung der Rechtmässigkeit der (häufig wenige Tage dauernden) Sanktionen, weswegen eine kurze Rechtsmittelfrist sachlich gerechtfertigt und nicht blosser Selbstzweck sei (E. 2.5 S. 6 mit Verweis auf BGE 142 I 10 E. 2.4.2 mit weiteren Hinweisen).