b JVG) führe für die Betroffenen nicht zu einer unzulässigen Erschwernis des Rechtswegs. Das Obergericht des Kantons Bern beschloss bereits in mehreren, ähnlich gelagerten Fällen, dass in Disziplinarverfahren eine rasche Überprüfung der Rechtmässigkeit der Sanktion und damit eine kurze Rechtsmittelfrist unabdingbar seien, weshalb die dreitägige Frist zur Anfechtung disziplinarischer Sanktionen nicht zu beanstanden sei (vgl. insb. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 44 vom 15. Juni 2018, SK 18 46 vom 14. Mai 2018 und SK 18 47 vom 4. Mai 2018).