Der Beschwerdeführer bestritt oberinstanzlich nicht mehr, die Disziplinarverfügung sei rechtmässig eröffnet worden. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die in Art. 80 Abs. 2 SMVG (und in Art. 49 Abs. 1 Bst. b JVG) vorgesehene dreitägige Beschwerdefrist – wie vom Beschwerdeführer behauptet – gegen die Bundesverfassung und die EMRK verstösst. 19.2 Die Kammer ist mit der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft entgegen dem Beschwerdeführer der Auffassung, die dreitägige Frist von Art. 80 Abs. 2 SMVG (wie auch Art. 49 Abs. 1 Bst. b JVG) führe für die Betroffenen nicht zu einer unzulässigen Erschwernis des Rechtswegs.