8 In casu ist unstrittig, dass es sich beim mit – entsprechend benannter – Disziplinarverfügung vom 7. September 2018 verhängten Arrest um eine «disziplinarische Sanktion» handelt. Die dreitägige Rechtsmittelfrist wurde in der Disziplinarverfügung explizit genannt (vgl. amtliche Akten 2018.POM.785, pag. 003 Ziff. 6). Der Beschwerdeführer bestritt oberinstanzlich nicht mehr, die Disziplinarverfügung sei rechtmässig eröffnet worden.