19. 19.1 Sowohl der im Zeitpunkt der fraglichen Disziplinarverfügung in Kraft gewesene Art. 80 Abs. 2 SMVG als auch der heute geltende Art. 49 Abs. 1 Bst. b JVG regeln die Fristen gegen Verfügungen von Behörden wie folgt: Gegen Verfügungen der zuständigen Stelle der Polizei- und Militärdirektion und der Leitung der Vollzugsinstitution können die Betroffenen in persönlichen vollzugsrechtlichen Angelegenheiten innert 30 Tagen nach Eröffnung und gegen disziplinarische Sanktionen innert drei Tagen bei der Polizeiund Militärdirektion Beschwerde führen.