18. Mit Eingabe vom 12. Februar 2019 schliesst die Generalstaatsanwaltschaft wie hiervor unter Ziff. I/8 erwähnt ebenfalls auf die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie verweist auf die von ihr als zutreffend erachteten Ausführungen im angefochtenen Entscheid der POM sowie in deren Vernehmlassung vom 6. Februar 2019 (amtliche Akten SK 19 38, pag. 69).