Letztlich sei die POM der Auffassung, die vorliegende Arreststrafe von sieben Tagen stelle keine Strafsache im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar, zumal das Bundesgericht eine Arreststrafe von zehn Tagen unter verschärften Haftbedingungen bzw. in strikter Einzelhaft grundsätzlich nicht als strafrechtliche Sanktion im Sinne der EMRK-Bestimmung qualifiziert habe. Gleichsam sei das Recht auf eine wirksame Beschwerdeerhebung nach Art. 13 EMRK nicht tangiert, zumal die Wirksamkeit einer fristgerecht erhobenen Beschwerde ausser Frage stehe (pag. 61 Ziff. 5).