Im konkreten Fall seien keinerlei Anzeichen vorhanden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Arrestierung und/oder während des vorangehenden Aufenthalts im RG D.________ auch nur vorübergehend urteilsunfähig gewesen wäre. Die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Strafanzeige gegen einen Anstaltsmitarbeiter wegen mutmasslichen Ehrverletzungsdelikten belege diese pauschal vorgebrachte Behauptung in keiner Weise (pag. 60 Ziff. 4). Letztlich sei die POM der Auffassung, die vorliegende Arreststrafe von sieben Tagen stelle keine Strafsache im Sinne von Art. 6 Ziff.