Rechtsanwalt B.________ könne des Weiteren nicht gefolgt werden, soweit er vorbringe, es sei gerichtsnotorisch, dass plötzlich disziplinierte und isolierte Menschen zunächst panisch, verwirrt und geschockt reagierten und es jeweils ein paar Tage dauere, bevor ihr Bewusstsein zurückkehre. Im konkreten Fall seien keinerlei Anzeichen vorhanden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Arrestierung und/oder während des vorangehenden Aufenthalts im RG D.________ auch nur vorübergehend urteilsunfähig gewesen wäre.