In casu werde weder vorgebracht noch bestünden Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer den Mitarbeitenden des RG D.________ am 7. September 2018 mitgeteilt habe, er sei anwaltlich vertreten und wolle seinen Anwalt kontaktieren oder, er wolle in dieser Angelegenheit anwaltlich vertreten werden. Eine solche Kontaktaufnahme wäre ihm – wenn sie denn gefordert worden wäre – nicht verweigert worden. Ferner müssten Anwälte, die angeblich terminlich überbelastet seien, mit geeigneten Vorkehrungen auf Terminkollisionen vorbereitet sein (pag. 60 Ziff. 3). Rechtsanwalt B.__