7 den, wonach diese fragliche Frist einen wirksamen Rechtsschutz erlaube und keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV darstelle. Wenn der Betroffene wie im vorliegenden Fall bereits über einen Kontakt zu einem Anwalt verfügt habe, den er über die Disziplinarstrafe hätte benachrichtigen können, dann müsse dies noch vielmehr gelten. In casu werde weder vorgebracht noch bestünden Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer den Mitarbeitenden des RG D.__