__, vorgelegt werden. Die eingewiesene Person habe die Möglichkeit, die Vollzugseinrichtung zu informieren, dass sie eine anwaltliche Vertretung für ein konkretes Verfahren wünsche. Von dieser Möglichkeit habe der Beschwerdeführer in casu keinen Gebrauch gemacht. Das Vorgehen des RG D.________ sei vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden und die Disziplinarverfügung gelte als rechtsgültig eröffnet (pag. 69 f. Ziff. 2).