zur Vertretung «in Sachen Straf- und Massnahmenvollzug» bevollmächtigte. Diese Anwaltsvollmacht habe offenbar den Bewährungs- und Vollzugsdiensten (BVD) des AJV als für den Beschwerdeführer zuständige Strafvollzugsbehörde vorgelegen. Das RG D.________ habe dagegen im Zeitpunkt des hier interessierenden Disziplinarverfahrens keine Kenntnis von dieser Vollmacht gehabt. Nach Rechtsauffassung der POM könne eine Anwaltsvollmacht nicht für den gesamten Straf- und Massnahmenvollzug Wirkung entfalten, sondern müsse vielmehr für ein konkretes Verfahren ausgestellt und der zuständigen Verfahrensleitung, dem RG D.________, vorgelegt werden.