17. Die POM beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 6. Februar 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung verweist sie vorab auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid vom 21. Dezember 2018 (vgl. Ausführungen hiervor unter Ziff. III/15). Die zu beurteilende Beschwerde enthalte keine Vorbringen, die am Verfahrensausgang etwas zu ändern vermöchten. Ergänzend erlaube sie sich folgende Hinweise: Aktenkundig sei eine Anwaltsvollmacht vom 13. Oktober 2017, worin der Beschwerdeführer Rechtsanwalt B.________ zur Vertretung «in Sachen Straf- und Massnahmenvollzug» bevollmächtigte.