Ferner sei nebst der kurzen Beschwerdefrist auch die Disziplinierung vom 7. September 2018 völlig unverhältnismässig. Die dreitägige Beschwerdefrist verunmögliche aber die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Disziplinierung, weshalb nebst Art. 6 auch Art. 13 i.V.m. Art. 3 und Art. 5 EMRK verletzt worden seien (amtliche Akten SK 19 38, pag. 22 f. Ziff. 3.3).