Darüber hinaus verunmögliche in diesen Fällen die gerichtsnotorisch bekannte volle Agenda eines Anwalts eine ordnungsgemässe Vertretung. Aus diesen Gründen sei die Frist von drei Tagen sachlich nicht gerechtfertigt und unfair. Sie bezwecke einzig, den Betroffenen den Zugang zum Gericht zu verweigern. Damit sei sie rechtsmissbräuchlich und EMRKwidrig, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne (amtliche Akten SK 19 38, pag. 18 ff. Ziff. 1.5, 1.6, 2.3 und 2.4). Ferner sei nebst der kurzen Beschwerdefrist auch die Disziplinierung vom 7. September 2018 völlig unverhältnismässig.