Die Zeit zur Verteidigung hätte mit anderen Worten nicht ausgereicht, was wiederum Art. 6 EMRK verletzt hätte, zumal diese Bestimmung verlange, dass der Verteidigung eine angemessene Zeit zur Vorbereitung zur Verfügung stehe. Dies wäre bei einer Frist von drei Tagen selbst bei ordnungsgemässer Zustellung an den Anwalt nicht der Fall, weil sich der Betroffene [der Beschwerdeführer] im Arrest befunden habe und mit ihm gar nicht oder nicht frei hätte kommuniziert werden könne. Darüber hinaus verunmögliche in diesen Fällen die gerichtsnotorisch bekannte volle Agenda eines Anwalts eine ordnungsgemässe Vertretung.